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§ 33b NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 33b NPOG – Geräte- und Standortermittlung, Unterbrechung der Telekommunikation

(1) 1Technische Mittel, mit denen aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, dürfen zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder zur Ermittlung des Standorts einer Endeinrichtung unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 eingesetzt werden. 2Die Datenerhebung ist auch zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Daten Dritter dürfen abweichend von § 39 Abs. 1 nur für den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer verwendet werden.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 33a Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 6 Sätze 2 bis 8 gilt entsprechend.