§ 33b NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
§ 33b NAbgG – Veröffentlichung
Der Präsident veröffentlicht jährlich die nach § 33a Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.