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§ 33a AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 33a AbgGRhPf – Hochschullehrer

Hochschullehrer im Sinne des § 48 des Hochschulgesetzes können während einer Mitgliedschaft im Landtag eine Tätigkeit in Forschung und Lehre ausüben sowie Doktoranden und Habilitanden betreuen. Die im Rahmen der Lehrtätigkeit erbrachten Leistungen können nach den Bestimmungen über Lehrbeauftragte im Sinne des § 63 des Hochschulgesetzes vergütet werden; die Lehrtätigkeit darf vier Semesterwochenstunden nicht überschreiten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.