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§ 33 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Fünfter Abschnitt – Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Titel: Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPO
Gliederungs-Nr.: 702-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 WPO – Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. 1.
    Auflösung der Gesellschaft,
  2. 2.
    Verzicht auf die Anerkennung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.