§ 33 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 33 WG – Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände
Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so haben ihm die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.