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§ 33 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt II – Verwaltungszwang → Unterabschnitt 2 – Anwendung unmittelbaren Zwanges
 

§ 33 VwVGBbg – Fesselung von Personen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.
    Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird.