§ 33 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
§ 33 VerfGHG – Einstweilige Anordnung
Der Verfassungsgerichtshof kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, dass der/die Angeklagte an der Ausübung seines/ihres Amtes oder seines/ihres Mandates verhindert ist