Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§  33 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  33 VVG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
  2. 2.
    entgegen § 16 Abstimmung unzulässig beeinflusst.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz  1 Nr.  1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz  1 Nr.  2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz  1 Nr.  1

    1. a)

      der Landesabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuss,

    2. b)

      der Kreisabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Abstimmungsvorstehers, eines stellvertretenden Abstimmungsvorstehers oder eines Beisitzers im Abstimmungsvorstand oder im Kreisabstimmungsausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz  1 Nr.  2 der Landesabstimmungsleiter.