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§ 33 VGG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Innenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Beschwerdeverfahren

Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VGG
Gliederungs-Nr.: 440-18
Normtyp: Gesetz

§ 33 VGG – Beschwerdeverfahren

(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.

(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:

  1. 1.

    die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,

  2. 2.

    die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,

  3. 3.

    die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,

  4. 4.

    die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.