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§ 33 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 VAGBbg – Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände

Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle deren oder dessen Abwesenheit die Stimme deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, den Ausschlag.