§ 33 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
§ 33 UAG – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung (1) in Kraft.
(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 13.2.1991
Verkündung erfolgte am 13.2.1991