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§ 33 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 33 UAG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung (1) in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 13.2.1991