Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird
§ 33 ThürVwZVG – Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheide), werden durch Beitreibung vollstreckt. Verwaltungsakte, die zur Duldung der Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, stehen Leistungsbescheiden gleich.
(2) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 kann vollstreckt werden, wenn
- 1.
er dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben ist,
- 2.
die beizutreibende Forderung fällig ist und
- 3.
der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung durch verschlossenes Schreiben, in elektronischer Form oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung). Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlich-rechtlichen Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen.