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§ 33 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Vierter Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 ThürLbVO – Aufstieg (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und mindestens ein Beförderungsamt erreicht haben,
  3. 3.
    zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach § 30 Abs. 2 bis 4 eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Ausbildungszeit insgesamt um bis zu zwölf Monate gekürzt werden.

(2a) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 30 Abs. 2 bis 4 nicht eingerichtet ist, umfasst die dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je achtzehn Monaten. Sechs Monate der Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule zu erwerben; § 30 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 31 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamten, die die Aufstiegsprüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).