Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen für Gemeinde- und Landkreiswahlen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürKWG – Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl, Wiederholungswahl

(1) Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (§§ 31 und 32) ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(2) Falls Wahlen auf Grund der §§ 31 und 32 für ungültig erklärt werden, bleiben die vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Amtshandlungen der Gewählten in Kraft.

(3) Wird gleichzeitig die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters oder die Wahl des Kreistags und des Landrats für ungültig erklärt, so führt ein von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzter Beauftragter bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters oder Landrats die Geschäfte. Der Beauftragte hat sich auf laufende und unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.

(4) Wenn im Wege der Wahlanfechtung oder der Wahlprüfung unanfechtbar oder rechtskräftig die Ungültigkeit einer Wahl ausgesprochen worden ist, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Nachwahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden soll. Kann die Nachwahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.

(5) Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können.

(6) Bei der Nachwahl ist wahlberechtigt, wer das Wahlrecht am Tage der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen. Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten hat.

(7) Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen, entscheidet der Wahlausschuss am 33. Tag vor der Nachwahl bis 24 Uhr. Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.

(8) Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen.

(9) Für die Wiederholungswahl gelten Absatz 6 Satz 1 sowie die Absätze 7 und 8 entsprechend.