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§ 33 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürKGG – Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung kraft Gesetzes dem Bürgermeister zukommen.

(3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 31 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.

(5) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbandes. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten.