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§ 33 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Zweiter Unterabschnitt – Hochschulrat, Senat

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürHG – Senat (1)

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über andere Satzungen, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Wahl und der Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach Maßgabe des § 31 sowie bei der Bestimmung der Mitglieder des Hochschulrats nach Maßgabe des § 32 Abs. 5,

  3. 3.

    Bestätigung von Vizepräsidenten,

  4. 4.

    Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung, Aufhebung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungseinheiten nach § 36 delegieren,

  5. 5.

    Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung; die Stellungnahmen sind in die Beratung des Hochschulrats einzubeziehen und von ihm gesondert zu würdigen,

  6. 6.

    Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium,

  7. 7.

    Stellungnahme zu Anträgen nach § 4,

  8. 8.

    Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungseinheiten nach § 36 delegieren,

  9. 9.

    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor",

  10. 10.

    Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule,

  11. 11.

    Stellungnahme zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,

  12. 12.

    Stellungnahme zur Gebührenordnung,

  13. 13.

    Stellungnahme zum Jahresbericht des Präsidiums und

  14. 14.

    Verleihung akademischer Ehrungen.

(2) Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.

(3) Dem Senat gehören je nach Größe der Hochschule elf bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrer verfügt über die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Der Präsident ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzender des Senats. Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).