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§ 33 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürDG – Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über

  1. 1.

    die Aussagepflicht sowie das Zeugnis- und das Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge,

  2. 2.

    die Pflicht und das Verweigerungsrecht als Sachverständiger Gutachten zu erstatten,

  3. 3.

    die Ablehnung von Sachverständigen sowie

  4. 4.

    die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige sowie zu Beweisverboten

gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.