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§ 33 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Unterabschnitt – Maßnahmen im Katastrophenschutz

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürBKG – Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben

  1. 1.

    für Betriebe, für die nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, sowie

  2. 2.

    für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung

unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebs zu erstellen.

(2) Der externe Notfallplan nach Absatz 1 Nr. 1 ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber nach Absatz 3 zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. 1.

    Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

  2. 2.

    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

  3. 3.

    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

  4. 4.

    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

  5. 5.

    Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

  6. 6.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

  7. 7.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Bundesländer und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Betreiber haben die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der externen Notfallpläne zu unterstützen und ihnen die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestimmen sich nach den §§ 10 und 20 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sowie wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den unteren Katastrophenschutzbehörden zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist dem Betreiber mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. Bei der Erstellung der externen Notfallpläne sowie bei wesentlichen Planänderungen ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die externen Notfallpläne sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

(7) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die unteren Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, durch Übungen zu erproben, im Ergebnis dessen zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber) wie bei schweren Unfällen zu verfahren ist, zu berücksichtigen. Für die Aktualisierung der externen Notfallpläne gilt Absatz 5 entsprechend.

(8) Auch für Betriebe, Einrichtungen oder Anlagen, für die keine externen Notfallpläne nach Absatz 1 zu erstellen sind, von denen aber dennoch im Fall eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind durch die unteren Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen.

(9) Für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, erstellen die zuständigen Bergbehörden die externen Notfallpläne nach Absatz 1 im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.