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§ 33 TEHG
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Übergangsregelungen

Titel: Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TEHG
Gliederungs-Nr.: 2129-55
Normtyp: Gesetz

§ 33 TEHG – Übergangsregelung zur Gebührenerhebung (1)

§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 27 Nummer 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 soll § 33 Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben werden. Diese Änderung ist nach der Neufassung des § 33 mit Wirkung vom 25. Januar 2019 durch Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) nicht mehr durchführbar.