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§ 33 StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung → Abschnitt 2 – Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 StrlSchV – Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

    1. a)

      Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe

      § 29 Abs. 1 Satz 1,

    2. b)

      Teil 2 Kapitel 3: Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

      1. aa)

        Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

        § 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 2 und 3, § 34 Satz 1,

      2. bb)

        Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle

        § 40 Abs. 2 Satz 2,

      3. cc)

        Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten

        § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5,

      4. dd)

        Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen

        § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 50 Abs. 1. Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 52, 53 Abs. 1, 4 und 5,

      5. ee)

        Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung

        § 58 Abs. 5,

      6. ff)

        Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen

        § 61 Abs. 3 Satz 2,

      7. gg)

        Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen

        § 69a,

    3. c)

      Teil 2 Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung, Abschnitt 1: Heilkunde und Zahnheilkunde

      § 81 Abs. 7, § 83 Abs. 4 Satz 1,

  2. 2.

    die in den folgenden Teilen, Kapiteln und Abschnitten vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden:

    1. a)

      Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe

      § 29 Abs. 2 Satz 4,

    2. b)

      Teil 2 Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

      1. aa)

        Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

        § 35,

      2. bb)
      3. cc)

        Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten

        1. aaa)
        2. bbb)
        3. ccc)
      4. dd)

        Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen

        §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2,

      5. ee)

        Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung

        1. aaa)

          §§ 55, 56 Satz 1,§ 58 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 5,

        2. bbb)
      6. ff)

        Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen

        § 60 Absatz 1, 2 und 5, § 63 Abs. 1,

      7. gg)
      8. hh)
    3. c)
    4. d)

      Teil 2 Kapitel 5:

      Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde

      §§ 92a, 92b Absatz 1 und 2,

    5. e)

      Teil 5 Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen

      § 111 und

  3. 3.

    die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen werden.

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.
    1. a)

      im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Schutzvorschriften und,

    2. b)

      soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 31 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen

    eingehalten werden und

  2. 2.

    der Strahlenschutzverantwortliche nach § 32 Abs. 2 Satz 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 3 unterrichtet wird.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden.

Zu § 33: Geändert durch V vom 18. 6. 2002 (BGBl I S. 1869), G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2365) und V vom 4. 10. 2011 (BGBl I S. 2000).