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§ 33 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Teil – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 StrWG-MV – Baubeschränkung bei geplanten Straßen

(1) Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen des § 31 Abs. 1 bis 4 und des § 32 Abs. 1 bis 3 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, falls ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, vom Beginn der Bauausführung an. Von gesetzlich zustehenden Möglichkeiten, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, soll Gebrauch gemacht werden.

(2) Absatz 1 findet auf geplante öffentliche Straßen, die wegen ihrer künftigen Verkehrsbedeutung als Bundesfernstraßen geeignet sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Baubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes gelten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf Straßen Anwendung, die noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet oder noch nicht in die vorgesehene Straßengruppe eingestuft worden sind oder von einem anderen Träger der Straßenbaulast mit der Maßgabe gebaut werden, dass sie nach Fertigstellung entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gewidmet oder aufgestuft und von dem Träger der Straßenbaulast übernommen werden, der sich aus §§ 12 bis 14 oder aus dem Bundesfernstraßengesetz ergibt. In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.