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§ 33 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

V. – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 33 SpkG – Fortführung des Stammkapitals

1Nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 252), gebildetes Stammkapital kann in der bestehenden Höhe fortgeführt werden. 2Das bestehende Stammkapital kann durch Beschluss des Verwaltungsrates zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Übertragung von Sparkassen in Trägeranteile umgewandelt werden. 3Die Kommunalaufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verlangen, dass Träger von Sparkassen bereits gebildetes Stammkapital veräußern.