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§ 33 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 33 SparkG – Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigem der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.

(2) Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne des Absatzes 1 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

(3) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend der satzungsgemäßen Regelung.