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§ 33 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Teil – Wälder mit Sonderstatus

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SächsWaldG – Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Der private Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen für die Nachteile, die ihm durch

  1. 1.

    die Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 oder Erholungswald,

  2. 2.

    Bewirtschaftungsvorschriften,

  3. 3.

    Einschränkungen zum Schutz und Wohl der Allgemeinheit gegenüber uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung seiner Grundstücke und

  4. 4.

    die Ausübung des Betretensrechtes gemäß § 11 Abs. 1 im wesentlichen Umfang und ohne Beseitigungsmöglichkeit entstehen, soweit diese Maßnahme eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz) hinausgehende Wirkung haben.

(3) Im Falle der Erklärung zum Erholungswald durch Satzung der Gemeinde (§ 31 Abs. 2) ist die Gemeinde verpflichtet, die Entschädigung nach Absatz 1 und 2 zu leisten.

(4) Im Falle der Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 fordert die Forstbehörde von den Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen.

(5) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Erstanspruches entscheidet die Forstbehörde.