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§ 33 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung, Förderung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 33 SächsFischG – Fischereiverordnung

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen sowie zur Verwirklichung des Hegeziels und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über:

  1. 1.

    Fangverbote sowie die Zeit und Art des Fischfangs, die Schonmaße und -zeiten der Fische, einschließlich der Behandlung, Anlandung, Beförderung, Verkauf und Verwertung unbeabsichtigt gefangener, einschließlich unter Schonung stehender Fische;

  2. 2.

    Markt- und Verkehrsverbote;

  3. 3.

    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, sowie die Verpflichtung zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereifachlichen Gründen unerwünscht ist;

  4. 4.

    Transport und Hälterung von Fischen, Methoden des Fischfangs sowie die zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, einschließlich Handangeln und Senknetzen;

  5. 5.

    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer;

  6. 6.

    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer;

  7. 7.

    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter;

  8. 8.

    den Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer;

  9. 9.

    das Führen einer Fangstatistik;

  10. 10.

    die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 7 sowie das Verfahren bei Eintragungen;

  11. 11.

    die Anforderungen an die Satzung der Fischereigenossenschaft, deren Genehmigung und Bekanntgabe, die Anforderungen an die Organisation, den Beschluss der Genossenschaft über den Reinertrag sowie über den Anteil der Mitglieder an Nutzungen und Lasten. Dabei kann bestimmt werden, dass die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Satzung einer von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Mustersatzung entspricht;

  12. 12.

    die Anforderungen an Hegepläne, einschließlich deren Aufstellung und Genehmigung. Dabei kann insbesondere die Nutzung eines Musterhegeplans der von der obersten Fischereibehörde erstellt wird, erlaubt werden;

  13. 13.

    die Anforderungen an die Sachkunde, die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zur Fischereiprüfung und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in den Fällen, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann. Dabei kann der Besuch eines Lehrgangs zur Voraussetzung der Zulassung zur Fischereiprüfung gemacht werden. Die Abnahme der Prüfung kann auch an andere Behörden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft ganz oder teilweise übertragen oder die Fischereibehörde hierzu ermächtigt werden;

  14. 14.

    die Form, den Inhalt und das Verfahren bei der Ausstellung und der Ausgabe sämtlicher Fischereischeine, insbesondere die Gültigkeitsdauer der Gastfischereischeine sowie die Anforderungen, von denen die Ausgabe der Fischereischeine abhängig gemacht werden kann;

  15. 15.

    die Form und den Inhalt der Erlaubnisscheine, das Führen von Listen über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen und deren Vorlage bei der Fischereibehörde;

  16. 16.

    Anforderungen an Vorrichtungen nach § 26 Abs. 1, insbesondere die lichte Stabweite bei Rechenanlagen;

  17. 17.

    die Zusammensetzung des Fischereibeirats sowie das Vorschlagsrecht, das Berufungsverfahren und die Entschädigung der Mitglieder des Fischereibeirats;

  18. 18.

    die unentgeltliche Entnahme von Wasserproben, Tieren und Pflanzen sowie die Fischbestandsbeobachtung;

  19. 19.

    die Verwendung von Fischfanggeräten, die von der Fischereibehörde eingezogen wurden;

  20. 20.

    die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung, Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher;

  21. 21.

    die Anforderungen an die Erklärungen von Gewässerteilen zu Fischschonbezirken, das Verfahren zu deren Aufstellung und die Festlegung von Störungen, die in den Schonbezirken verboten werden können.

  22. 22.

    (weggefallen)

  23. 23.

    Regelungen zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei, die im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU L 168 vom 28. Juni 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU L 88 vom 4. April 2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU L 248 vom 22. September 2007, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, über

    1. a)

      die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßigen Akteure und Fischer, sowie aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von E Zeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,

    2. b)

      den Umgang mit nicht heimischen oder gebietsfremden Arten, einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten, sowie

  24. 24.

    das Nähere zum Inhalt und Verfahren nach § 3 Abs. 3, insbesondere zu den Maßnahmen zur Gewährleistung eines sachkundigen Umgangs mit gefangenen Fischen und deren Tötung.