§ 33 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen
IV. Abschnitt – Schatzregal, Entschädigung, Enteignung
§ 33 SächsDSchG – Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken
Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, gelten für das Verfahren die §§ 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.