§ 33 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Erster Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
§ 33 SächsAbgG – Entlassung
Beamtinnen oder Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.