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§ 33 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt III – Geschäftsführung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SPersVG – Einberufung der Sitzungen

(1) Spätestens eine Woche, bei Stufenvertretungen zwei Wochen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrates ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrates rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, drei volle Arbeitstage liegen. Die Dringlichkeit muss durch den Personalrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bestätigt werden.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrates behandelt werden.