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§ 33 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Unfallfürsorge

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 33 SHBeamtVG – Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

  1. 1.

    Einsatzversorgung im Sinne des § 35,

  2. 2.

    Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),

  3. 3.

    Heilverfahren (§§ 37 und 38),

  4. 4.

    Unfallausgleich (§ 39),

  5. 5.

    Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43),

  6. 6.

    Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),

  7. 7.

    einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 48),

  8. 8.

    Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49),

Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sowie nach § 43.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.