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§ 33 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Wasser- und Bergrettung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 33 RettDG LSA – Wasser- und Bergrettungsdienst

(1) Wasser- und Bergrettung sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen werden (Wasser- und Bergrettungsdienst). Die Träger des Rettungsdienstes erteilen getrennt vom bodengebundenen Rettungsdienst auf Antrag Genehmigungen an alle Geeigneten zur Durchführung von Aufgaben des Wasser- oder Bergrettungsdienstes. Es soll mindestens ein Rettungssanitäter zur Betreuung des Notfallpatienten eingesetzt werden.

(2) Zwischen denjenigen oder den Landesverbänden derjenigen, die den Wasser- und Bergrettungsdienst durchführen, und den Kostenträgern sollen Vereinbarungen über Nutzungsentgelte oder jährliche Pauschalen getroffen werden. Diese Nutzungsentgelte oder jährlichen Pauschalen sollen insbesondere den Ersatz der sächlichen Aufwendungen gewährleisten. Eine sonstige Kostenerstattung durch die Nutzerinnen und Nutzer ist ausgeschlossen.

(3) Sofern die Leistungen der Notfallrettung ausschließlich anlässlich der Hilfeleistung nach dem Brandschutzgesetz erbracht werden, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

(4) Im Übrigen finden die Abschnitte 3 bis 5, 7, 8 und § 7 Abs. 4 auf den Wasser- und Bergrettungsdienst nach Absatz 1 dieses Gesetzes keine Anwendung.