§ 33 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 4 – Mitgliederversammlung
§ 33 Nds. FischG
(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.
(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.