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§ 33 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 33 NatSchG LSA – Biosphärenreservate (1)

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Allgemeinverfügung zum Biosphärenreservat erklärt werden. Die Erklärung ist zu veröffentlichen.

(2) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. 1.
    großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. 2.
    in wesentlichen Teilen ihres Gebiets als Naturschutzgebiete und als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind und die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO erfüllen.

(3) Biosphärenreservate dienen beispielhaft

  1. 1.
    dem Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe,
  2. 2.
    der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Arten- und Biotopvielfalt,
  3. 3.
    der Erhaltung und Entwicklung einer umweit- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung,
  4. 4.
    der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie
  5. 5.
    der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung.

(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).