§ 33 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Schlussvorschriften
§ 33 NRettDG – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. *)
*)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 29. Januar 1992 (Nds. GVBl. S. 21). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.