Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 NKWO – Vertrauenspersonen

(1) Die Vertrauenspersonen (§ 21 Abs. 11 NKWG) sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(2) In Fällen des § 32 Abs. 7 gilt die oder der Bevollmächtigte des Parteiorgans als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag eine Vertrauensperson nicht angegeben ist.