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§ 33 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 33 NNatSchG – Fachbehörde für Naturschutz

1Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. 2Sie wirkt bei der Ausführung der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Union, des Bundesrechts und des Landesrechts mit, soweit diese oder dieses Naturschutz und Landschaftspflege betreffen. 3Sie hat insbesondere

  1. 1.

    Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,

  2. 2.

    die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,

  3. 3.

    die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,

  4. 4.

    die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.