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§ 33 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 MBG Schl.-H. – Sprechstunden

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.

(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.

(3) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung haben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge.