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§ 33 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Forstverwaltung

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWaldG – Forstbehörden

(1) Forstbehörden sind

  1. 1.
    das fachlich zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. 2.
    die Zentralstelle der Forstverwaltung nach Absatz 2 als obere Forstbehörde,
  3. 3.
    die staatlichen und die kommunalen Forstämter als untere Forstbehörden.

An Stelle eines staatlichen Forstamtes können im Forstamtsbezirk gelegene Gemeinden ein kommunales Forstamt einrichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Kommunalbeamtin oder ein Kommunalbeamter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst ist. Kommunale Forstämter sind die von den kommunalen Gebietskörperschaften eingerichteten Forstämter unter Leitung kommunaler Beamtinnen oder Beamten des höheren Forstdienstes.

(2) Zur Wahrnehmung der bisher von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung wird die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des fachlich zuständigen Ministeriums errichtet. Die Zentralstelle der Forstverwaltung übernimmt insoweit die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Die bisherige Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird der Zentralstelle der Forstverwaltung zugewiesen.

(3) Zuständige Behörde nach den §§ 19, 20 und 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde, zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes ist das Forstamt.

(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, sind in den Forstamtsbezirken die Forstämter und im Übrigen die obere Forstbehörde zuständig.

(5) Örtlich zuständig ist das Forstamt, in dessen Bezirk die Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf mehrere Forstamtsbezirke, so bestimmt die obere Forstbehörde das zuständige Forstamt.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen Landesverordnungen, die die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Hinblick auf die bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung begründen, an die Zuständigkeitsbestimmung nach Absatz 2 Satz 2 anzupassen.