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§ 33 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LWO – Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Mitglieder des Kreiswahlausschusses und die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird, ein.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Zulassung oder Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 bis 3 und 6 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Wird ein Bewerber nach § 23 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gestrichen, so wird der Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen.

(5) Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnung zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Kreiswahlvorschlag oder mehreren Kreiswahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; trifft der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese.

(6) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswählvorschläge mit den in § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest.

(7) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 23 Abs. 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) hin.

(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 angefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(9) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.