§ 33 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt IV – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 LWG – Erforderliche Stimmenzahl
(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.