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§ 33 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt IV – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWG – Erforderliche Stimmenzahl

(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.