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§ 33 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LVO – Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes (1)

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 nach seiner Approbation,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 nach seiner Ordination oder Priesterweihe,
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 14 nach einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, an einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in einem gleichgestellten Studiengang, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt,

mindestens während der in Absatz 2 bestimmten Zeit eine in Absatz 2 für seine Laufbahn vorgeschriebene Tätigkeit abgeleistet hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 ist die vor der Approbation abgeleistete Zeit einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum anzurechnen.

(2) In den einzelnen Laufbahnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

LaufbahnTätigkeitZeit
    
1Ärztlicher Dienstals Arztdrei Jahre
2Pharmazeutischer Dienstals Apothekerdrei Jahre
3Zahnärztlicher Dienstals Zahnarztdrei Jahre, davon mindestens sechs Monate auf dem Gebiet der Kieferorthopädie
4Höherer Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre; Anstaltsseelsorgedienstals ordinierter Geistlicher evangelischen Bekenntnisses oder als Geistlicher römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Priesterweihe empfangen hatein Jahr
5Dienst als Akademischer Rat, Astronomierat, Konservator oder Kustosseiner Vorbildung entsprechenddrei Jahre
6Höherer Dienst im statisch-konstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysikseiner Vorbildung entsprechendsechs Jahre, davon mindestens zwei Jahre im öffentlichen Dienst und mindestens vier Jahre im statisch-konstruktiven Ingenieurbau oder in der Bauphysik
7Biologischer Dienstals Biologedrei Jahre
8Chemischer Dienstals Chemikerdrei Jahre
  oder als Lebensmittelchemikernach dem Bestehen der Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker drei Jahre
9Geologischer Dienstals Geologedrei Jahre
10Höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienstseiner Vorbildung entsprechenddrei Jahre
11Psychologischer Dienstals Psychologedrei Jahre
12Dienst in der Datenverarbeitungseiner Vorbildung entsprechenddrei Jahre
13Dienst in der Materialprüfungals Materialprüferdrei Jahre
14Physikalischer Dienstals Physikerdrei Jahre.

(3) Im tierärztlichen Dienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst bestanden hat.

(4) In den Laufbahnen nach Absatz 2 Nr. 5 kann in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben hat.

(5) Im chemischen Dienst können Zeiten einer Tätigkeit als Chemiker und als Lebensmittelchemiker zusammengerechnet werden.

(6) Für den Dienst als Akademischer Rat (Absatz 2 Nr. 5) gelten folgende Studiengänge an einer Pädagogischen Hochschule als gleichgestellter Studiengang im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:

  1. 1.
    der grundständige achtsemestrige Studiengang "Erziehungswissenschaft",
  2. 2.
    der viersemestrige Aufbaustudiengang "Erziehungswissenschaft", wenn er an ein abgeschlossenes Studium gleicher Fachrichtung anschließt,
  3. 3.
    der grundständige neunsemestrige Studiengang "Fachdidaktik"

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).