Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 33 LRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Richtern auf Probe

(1) Ein Richter auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er durch eine Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) 1Ist ein Richter auf Probe aus anderen Gründen dienstunfähig geworden, kann er in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.