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§ 33 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 33 LMedienG – Verwaltungsakte, Bekanntmachung

(1) Für das Zustandekommen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Landesanstalt gilt abweichend von den Vorschriften des Teils III des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG):

  1. 1.

    Die Zulassung nach § 12 und die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 19 Absatz 4 können widerrufen werden, wenn der Begünstigte einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Landesanstalt nicht Folge leistet.

  2. 2.

    Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach § 19 Absatz 4 kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter, Plattform- oder Telemedienanbieter sie mehr als drei Monate nicht nutzt.

  3. 3.

    Den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte auf Grund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage hat die Landesanstalt unter Angabe der für die Aufhebung sprechenden Gründe angemessene Zeit zuvor schriftlich anzudrohen.

  4. 4.

    Entschädigungen werden nicht geleistet.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zuweisung von Kapazitäten an private Veranstalter, Plattform- oder Telemedienanbieter haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bekanntmachungen der Landesanstalt erfolgen im Staatsanzeiger. Die Rechtsverordnungen der Landesanstalt werden im Gesetzblatt verkündet. Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen der Landesanstalt sind ergänzend in geeigneter Form im Internetauftritt der Landesanstalt zu veröffentlichen.

(4) Entscheidungen, die gegenüber einem Veranstalter mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergehen, werden nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in seiner jeweils geltenden Fassung zugestellt. Außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens stellt die Landesanstalt die Entscheidung demjenigen zu, den der Veranstalter als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat der Veranstalter keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt, stellt die Landesanstalt die Entscheidung durch öffentliche Zustellung nach § 11 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu.