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§ 33 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Teil – Entschädigungen und Kosten → 2. Abschnitt – Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 33 LKatSG – Kostentragung

(1) Das Land beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den Trägern der Katastrophenhilfe für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Das Land trägt die Kosten für besondere Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz, insbesondere auch im Rahmen von Übungen, die in einem jährlich fortzuschreibenden Übungsprogramm enthalten sind.

(2) Die Stadt- und Landkreise tragen die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch

  1. 1.
    solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht,
  2. 2.
    Verwendung der Ausstattung der Einsatzkräfte,
  3. 3.
    Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 25 Abs. 3 und § 32,
  4. 4.
    vertragliche Heranziehung Dritter,
  5. 5.
    gewährte kostenpflichtige Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund

entstehen.

(3) Die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 tragen die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Kosten selbst.

(4) Die Träger der Katastrophenhilfe tragen die sonstigen Kosten für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung ihrer Kräfte selbst.

(5) Die Betreiber von Anlagen tragen die ihnen nach § 30 entstehenden Kosten selbst. Soweit sie den Bestimmungen von § 30 Abs. 2 unterliegen, sind sie verpflichtet,

  1. 1.
    den Stadt- und Landkreisen soei dem Land die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
  2. 2.
    der Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,
  3. 3.
    dem Land die Kosten von Übungen zu erstatten, die Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben,
  4. 4.
    sofern sie eine kerntechnische Anlage betreiben, der Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für die Aus- und Fortbildung der Mess- und Spürtrupps, die Messungen und Probenahmen in der Umgebung ihrer kerntechnischen Anlage durchführen sollen.

Die in Satz 2 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(6) Absätze 2 bis 5 gelten bei Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 entsprechend.