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§ 33 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

VIII. Abschnitt – Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 33 LJagdG 1996 – Jagdbehörden (1)

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Obere Jagdbehörde ist das Regierungspräsidium. Die obere Jagdbehörde ist Aufsichtsbehörde für die untere Jagdbehörde. Sie ist für die ihr nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Untere Jagdbehörde ist das Kreisjagdamt, das bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtet wird. Die obere Jagdbehörde kann im Benehmen mit den beteiligten Kreisjagdämtern bei den Landratsämtern und Stadtkreisen bestimmen, dass ein Kreisjagdamt beim Landratsamt zugleich die Aufgaben der unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Stadtkreises wahrnimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.