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§ 33 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LGebG – Befugnis des Verordnungsgebers

Soweit durch die §§ 30 bis 32 Landesverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der nach diesem Gesetz zum Erlass neuer Vorschriften über diese Gegenstände zuständigen Stellen, die Landesverordnungen aufzuheben, unberührt.