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§ 33 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel III – Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz → Zweiter Abschnitt – Gemeindewald

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 33 LFoG – Betriebsplan und Betriebsgutachten

(1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.

(2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen.