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§ 33 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 LFischG – Ablassen von Gewässern

Wer zum Ablassen eines Gewässers berechtigt ist, hat der fischereiberechtigten oder der fischereiausübungsberechtigten Person den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person und die obere Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.