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§ 33 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 33 LDG NRW – Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.
    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. 2.
    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. 3.
    nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. 1.
    die Beamtin oder der Beamte stirbt,
  2. 2.
    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet und die Beamtin oder der Beamte keine Versorgung aus einem anderen Beamtenverhältnis erhält,
  3. 3.
    bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 74 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes eintreten oder
  4. 4.
    die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte der obersten Dienstbehörde gegenüber auf ihre oder seine Rechte schriftlich verzichtet.

(3) Ungeachtet der Einstellung können die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Verfügung nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 34 erlassen oder Disziplinarklage nach § 35 erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Erfordert eine Neuentscheidung im Sinne des Satzes 1 die Durchführung weiterer Ermittlungen, so wird der Lauf der Frist des Satzes 2 für die Dauer ihrer Durchführung gehemmt.