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§ 33 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LDG – Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. 1.

    der Beamte stirbt,

  2. 2.

    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder

  3. 3.

    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.