§ 33 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Teil – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. Abschnitt – Verlust der Beamtenrechte
§ 33 LBG – Folgen des Verlusts der Beamtenrechte
Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 Beamt-StG, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.